Allgemeine Lieferbedingungen



Oberlauterbach im März 2016

1. Allgemeines

a) Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftagsnehmer=AN) übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B und die nachstehenden Geschäfts¬bedingungen, sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers=AG. Bei der VOB Teil B bezieht sich die Gültigkeit auf die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes gültige Fassung.


b) Alle Vertragsabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.


c) Für alle Angebote gilt für den Auftragnehmer eine Bindefrist von 30 Kalendertagen, gerechnet ab den ersten Folgetag des Ausstellungsdatums des Angebotes.


2. Projektierungs-, Angebots- und Entwurfsunterlagen

a) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages sofort an uns zurückzugeben.


b) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftragnehmer ohne Aufforderung zu übergeben. Sind hierzu Unterlagen bzw. Mitwirkungshandlungen des Auftragnehmers erforderlich, so hat dies der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen und diesem eine ausreichende Frist dafür zu gewähren. Entstehen durch verspätete Mitteilungen des Auftraggebers Terminverzögerungen, so gehen eventuelle Feigen zu dessen Lasten.


3. Preise

a) Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.


b) Eine Mehrwertsteuererhebung kann nicht kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht wird.


4. Zahlungen

a) Alle Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragsnehmer zu leisten, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.


b) Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungs¬pflichtigen.


c) Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt. die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. (§ 9 Nr. 2 VOB/B)


5. Lieferzeit / Leistungszeit / Montage

a) Grundsätzlich gelten die vereinbarten Termine und Fristen für den Beginn und den Abschluß, wie diese schriftlich im Vertrag fest¬gelegt sind.


b) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Fristen, und Termine nach Punkt 5 Abs. a ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs¬handlungen nach Punkt 2 termingerecht erfüllt hat., erforderliche Baufreiheit gegeben ist und eventuell geforderten Sicherheiten oder An- bzw. Abschlagzahlungen termingerecht beim Auftragnehmer eingehen.


c) Ist, aus welchen Gründen auch immer, keine genaue Ausführungsfrist vereinbart, so kann der AN mit den Arbeiten unverzüglich beginnen, wenn die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.


6. Eigentumsvorbehalte

a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen Lieferungen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.


b) Soweit die Liefergegenstände Bestandteile eines Grundstückes oder eines Bauwerkes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne erhebliche Zerstörung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.


c) Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


d) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigenturm entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den AG.


7. Abnahme und Gefahrenübergang

a) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.


b) Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere, Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.


c) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat,


d) Alle erbrachten Leistungen sind nach deren Fertigstellung bzw. auf Verlangen des AN abzunehmen


8. Haftung

Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B.


9. Kündigung

Kündigt ein Auftraggeber vor oder während der Erbringung der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt bis zu 15%. der Gesamtsumme als Schadensersatz zu verlangen. Nachweisbar höhere Schadensersatzforderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten Dem Auftraggeber bleibt das ausdrückliche Recht vorbehalten, einen Schaden nachzuweisen.


10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, Auerbach/ i. Vogtland.


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